AGB TownTalker Media AG - Allgemein - Stand: 01.01.2022

1. GEGENSTAND

 

1.1.     Gegenstand der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der TownTalker Media AG (im Folgenden TTM) ist der Aushang von Plakaten, die Verteilung von Handzetteln, die Durchführung von Auslagen und Geschäftsaushängen, der Aushang bedruckter Textilien, Kunststoffplatten und ähnlicher Werbeträger (TownFence-Banner), die in aller Regel an Drahtgitterzäunen oder an sonstigen geeigneten Anlagen befestigt werden, wobei der mit dem Banner bestückte Zaun als TownFence bezeichnet wird; sowie der Vertrieb anderer Werbemittel im Rahmen von Werbeaufträgen.

 

1.2.     Für sämtliche Werbeaufträge gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Zusätzlich gelten die jeweiligen "Wichtigen Hinweise" und die jeweils gültige Preisliste für den entsprechenden Auftrag. Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen, und zwar auch für den Fall, dass der Auftraggeber in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Geltung konkurrierender Allgemeinen Geschäftsbedingungen widerspricht.

 

2. VERTRAGSDURCHFÜHRUNG

 

2.1.     Angebote von TTM sind in jedem Fall freibleibend. Werbeaufträge sind schriftlich zu erteilen. Der Vertrag kommt durch schriftliche Bestätigung dieses Werbeauftrages durch TTM oder durch Erfüllung (Aushang, Verteilung etc.) des Werbeauftrages (was immer zeitlich vorhergeht) zustande. Mündliche oder fernmündliche Bestätigungen können eine schriftliche Bestätigung nicht ersetzen.

 

2.2.     Mit der Bestätigung nach Ziff. 2.1 wird der Werbeauftrag als Festauftrag angenommen. Für fest erteilte Aufträge kann ein Rücktritt bis spätestens 60 Tage vor Beginn der Durchführung des Werbeauftrages erfolgen, sofern in den jeweiligen „Wichtigen Hinweisen“ keine andere Frist festgelegt wird. Danach ist eine Stornierung oder ein Austausch des Werbemotivs ausgeschlossen.

 

2.3.     Aufträge von Werbeagenturen und Werbungsmittlern werden nur für namentlich genannte Werbung Treibende unter Angabe des zu bewerbenden Produktes bzw. nach Vorlage des Plakatmotivs angenommen und nur dann, wenn der Agentur bzw. dem Mittler nachweislich ein entsprechender Auftrag erteilt ist. Diese Regelung gilt auch für Werbung Treibende, die Aufträge für ihren Plakataushang ohne Einschaltung einer Werbeagentur oder eines Werbungsmittlers erteilen.

 

2.4.     Der Auftraggeber erhält zu jedem Werbeauftrag zeitnah exemplarische Belegfotos. Darüber hinaus gehende professionelle Fotodokumentationen und Übersichten müssen gesondert vereinbart und abgerechnet werden. TownTalker Media AG ist berechtigt jegliches Bildmaterial der Kampagnen für Dokumentationen und Eigenwerbung in allen gängigen Medien zu nutzen.

 

2.5.     Aus witterungsbedingten Gründen ist TTM berechtigt, die Durchführung des Werbeauftrages zeitlich zu verschieben. Sonstige Abweichungen von dem vereinbarten Werbeauftrag sind dann zulässig, wenn die Abweichung aus technischen Gründen erforderlich und die tatsächlich durchgeführte Werbung mit dem ursprünglichen Werbeauftrag gleichwertig ist. Die TTM zustehende Vergütung wird bei einer solchen Änderung nicht berührt. Im Falle der Undurchführbarkeit des Werbeauftrages hat der Auftraggeber einen Anspruch auf Erstattung geleisteter Zahlungen. Weitere Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Falls seitens des Auftraggebers eine Verschiebung des Werbeauftrages gewünscht wird, ist hierzu das schriftliche Einverständnis von TTM erforderlich.

 

2.5.1.     Aus technischen Gründen kann der Plakatanschlag bis zu einem Tag früher oder später beginnen bzw. enden, die gebuchte Aushangdauer nach Tagen wird eingehalten, sollte dies nicht möglich sein, erfolgt eine unverzügliche Meldung und Gutschrift durch den Auftragnehmer hierüber.

 

2.6.     TTM ist berechtigt, die Durchführung eines Werbeauftrages dann zu verweigern, wenn Inhalt, Gestaltung oder Form der Werbemittel von den vertraglichen Vereinbarungen abweichen, wenn die Durchführung des Werbeauftrages gegen Gesetze, behördliche Bestimmungen oder die guten Sitten verstößt oder TTM aus anderen sachlichen Gründen nicht zumutbar ist. Der Anspruch von TTM auf die vertraglich vereinbarte Vergütung bleibt in diesen Fällen unberührt, es sei denn der nicht durchgeführte Werbeauftrag kann durch einen anderen unbedenklich durchführbaren Werbeauftrag ersetzt werden.

 

2.7.     Dem Auftraggeber ist bekannt, dass TTM die Durchführung des Werbeauftrages nicht selbst vornimmt, sondern die Auftragsabwicklung dritten Unternehmen überlässt. Die Verpflichtung des Auftraggebers zur Entrichtung der vollen vertraglich vereinbarten Vergütung an TTM bleibt hiervon unberührt.

3. KONKURRENZAUSCHLUSS

 

3.1.     Dem Auftraggeber ist bekannt, dass TTM parallel zum Auftrag des Auftraggebers gegebenenfalls Werbeaufträge anderer Auftraggeber mit konkurrierenden Werbemitteln durchführt. Der Auftraggeber hat hiergegen keine Einwände. Eine Werbeexklusivität für Produkte des Auftraggebers wird ausdrücklich nicht vereinbart.

 

4. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

 

4.1.     Die Durchführung des Auftrageserfolgt auf Grundlage der jeweils aktuellen Preisliste von TTM. Angemessene Preiserhöhungen nach Vertragsschluss sind dann zulässig, wenn sie auf gestiegenen Einstandskosten von TTM beruhen.

 

4.2.     TTM ist berechtigt, die Durchführung des Werbeauftrages dann abzulehnen, wenn der Auftraggeber die vertraglich vereinbarte Vergütung nicht fristgemäß bezahlt. Dies gilt auch dann, wenn begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers bestehen. TTM ist in diesen Fällen auch berechtigt, bereits laufende Werbeaufträge mit sofortiger Wirkung einzustellen.

 

4.3.     Gerät der Auftraggeber mit der vertraglich vereinbarten Zahlung in Verzug oder stundet TTM die Zahlung der vertraglich vereinbarten Zahlung, ist TTM berechtigt, Verzugs- bzw. Stundungszinsen in der Höhe von 9 % p. a. über dem jeweiligen Basiszins der deutschen Bundesbank zu berechnen. Weiterhin ist TTM im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers berechtigt, pauschalierte Mahn- bzw. Geldeinzugskosten in angemessener Höhe zu verlangen sowie nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

 

5. GEWÄHRLEISTUNG

 

5.1.     Die vom Auftraggeber angelieferten Werbemittel wird TTM ordnungsgemäß einlagern und erforderliche Maßnahmen gegen eine Beschädigung oder Vernichtung der Werbemittel treffen. Eine Haftung von TTM für eine Beschädigung bzw. Verlust der Werbemittel wird dann nicht übernommen, wenn die angelieferten Werbemittel nicht den von TTM mitgeteilten Bestimmungen entsprechen.

 

5.2.     TTM gewährleistet eine angemessene Präsenz der Werbemittel. Eine Plakatierung an bestimmten Standorten oder Aushangstellen kann jedoch nicht garantiert werden. Liegt keine angemessene Präsenz vor und ist TTM hierfür verantwortlich, wird sich TTM darum bemühen, die Angemessenheit der Präsenz sicherzustellen. Falls, gleich aus welchen Gründen, eine angemessene Präsenz in einzelnen Städten oder innerhalb des gesamten Plakatierungsgebietes teilweise nicht realisiert werden kann, hat der Auftraggeber kein Recht, die Bezahlung der gesamten vertraglich vereinbarten Vergütung zu verweigern. §§ 266, 320 Abs. 2 BGB sind insoweit ausgeschlossen.

 

5.3.     TTM übernimmt keine Gewährleistung für die vertragsgemäße Durchführung des Auftrages, wenn die Werbemittel nicht vertragsgemäß oder verspätet bei TTM angeliefert werden. Kann in einem solchen Fall der Werbeauftrag nicht durchgeführt werden, wird der Auftraggeber hierdurch von seiner Zahlungsverpflichtung nicht befreit, es sei denn, der nicht durchgeführte Werbeauftrag kann durch einen anderen Werbeauftrag ersetzt werden. Ist die Durchführung des Werbeauftrages trotz der nicht vertragsgemäßen oder verspäteten Anlieferung der Werbemittel möglich, ist TTM berechtigt, dem Auftraggeber anfallende Mehr- oder Zusatzkosten zu belasten.

 

6. ERSATZANSPRÜCHE

 

6.1.     TTM haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt verursacht werden oder auf Umständen beruhen, die nicht auf Grund von Verschulden der TTM verursacht worden sind.

 

6.2.     Im Übrigen ist die Haftung von TTM in den Fällen von Ziffer 5.1 auf den Materialwert der beschädigten oder zerstörten Werbemittel beschränkt. Bei nicht vertragsgemäßer Durchführung des Werbeauftrages ist die Haftung auf die Höhe der Auftragssumme begrenzt.

 

6.3.     Die Haftung von TTM für ausführende Unternehmen sowie deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Dies gilt sowohl für die Auswahl dieser Unternehmen als auch für deren Durchführung des Werbeauftrages. Keine Haftung wird von TTM übernommen für von TTM nicht zu vertretende behördliche Maßnahmen mit Bezug auf den Werbeauftrag sowie das Überkleben, die Beschädigung oder das Entwenden der Werbemittel durch Dritte.

 

6.4.     Ersatzansprüche des Auftraggebers wegen nicht vertragsgemäßer Durchführung des Werbeauftrages müssen unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden. Bei der Geltendmachung sind die Gründe für den Ersatzanspruch sowie geeignete Beweismittel schriftlich vorzulegen. Werden Einwendungen gegen die vertragliche Leistung nicht bis zum letzten Tag des Aushangs oder Verteilzeit bzw. ohne Vorlage von geeigneten Beweismitteln erhoben, gilt der Vertrag als ordnungsgemäß erfüllt.

 

7. FREISTELLUNG

 

7.1.     Falls der Auftraggeber anlässlich der Durchführung des Werbeauftrages von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten wegen unzulässiger Anbringung oder Verteilung von Werbemitteln auf Unterlassung, Leistung eines Nutzungsentgelts oder Leistung von Schadensersatz in Anspruch genommen wird, stellt TTM den Auftraggeber von derartigen Ansprüchen frei. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Auftraggeber den Anspruch des Dritten unverzüglich TTM anzeigt und TTM ohne jede Einschränkung ermächtigt, den behördlichen Anspruch bzw. den Anspruch eines sonstigen Dritten im eigenen Namen abzuwehren.

 

7.2.     Der Auftraggeber übernimmt die alleinige und uneingeschränkte Haftung für den Inhalt der Werbemittel. Der Auftraggeber steht TTM insbesondere dafür ein, dass der Inhalt nicht gegen wettbewerbsrechtliche oder sonstige rechtliche Bestimmungen verstößt. Er garantiert auch, dass er über sämtliche für die Verwendung des Werbemittels notwendigen Urheber-, Leistungsschutz- oder sonstigen Rechte und Einwilligungen verfügt. Der Auftraggeber stellt TTM insoweit von allen wie auch immer gearteten Ansprüchen Dritter frei.

 

8. SONSTIGES

 

8.1.     Falls eine Bestimmung dieser Bedingungen, ganz oder teilweise, unwirksam oder nicht durchführbar ist, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der ganz oder teilweise unwirksamen Bestimmungen tritt eine wirksame Bestimmung, welche die Parteien bei Kenntnis der Teilunwirksamkeit unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen beider Parteien vereinbart hätten.

 

8.2.     Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen sind nur dann wirksam, wenn sie von beiden Vertragsparteien schriftlich bestätigt werden.

 

8.3.     Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit der Durchführung des Werbeauftrages ist Köln. Bitte beachten Sie auch die „Wichtigen Hinweise“ von TTM.

AGB TownTalker Media AG - TownFence - Stand: 01.01.2022

1. GEGENSTAND

 

1.1.     Gegenstand der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Aushang bedruckter Textilien, Kunststoffplatten und ähnlicher Werbeträger (TownFence-Banner) seitens der TownTalker Media AG (im Folgenden TTM genannt) im Rahmen von Werbeaufträgen. Diese TownFence-Banner werden in aller Regel an Drahtgitterzäunen oder an sonstigen geeigneten Anlagen befestigt. Der mit dem Banner bestückte Zaun wird als TownFence bezeichnet.

 

1.2.     In aller Regel stellt ein, von TTM bestimmtes und beauftragtes Unternehmen ein TownFence-Banner her. TTM wickelt den Produktionsauftrag für die entsprechenden TownFence-Banner ab. Die technischen Anforderungen gemäß der TownFence Datenvorbereitungsanweisung von TTM und dem Produzenten der TownFence-Banner sind vom Auftraggeber dabei unbedingt zu beachten und einzuhalten.

 

1.3.     Der Auftraggeber verpflichtet sich, TTM spätestens drei Kalenderwochen vor Aushangbeginn alle erforderlichen Unterlagen, wie beispielsweise reprofähige Druckvorlagen gemäß der TownFence Druckvorbereitungsanweisung für die Produktion von TownFence-Bannern, zu liefern. TTM lässt von diesen Vorlagen geeignete TownFence-Banner fertigen; die TownFence-Banner verbleiben im Eigentum des Auftraggebers.

 

1.4.     Die Parteien sind sich darüber bewusst, dass bei der Erstellung der TownFence-Banner technisch bedingte Abweichungen in Format und Farbe auftreten können, die nichts an der ordnungsgemäßen Auftragsdurchführung seitens TTM ändern, soweit es sich um unerhebliche Abweichungen handelt.

 

1.5.     Des Weiteren sind sich die Parteien darüber bewusst, dass die TownFence-Banner einen relativ hohen Sachwert und gegebenenfalls auch ideellen Wert haben, die sie zu bevorzugten Objekten von Diebstählen, Sachbeschädigungen und sonstigem Vandalismus machen können. TTM ist nicht verpflichtet, die TownFence-Banner zu bewachen oder besondere Schutzvorkehrungen zu treffen. Die TTM ist in solchen Fällen, wie Entfernung oder Beschädigung installierter TownFence-Banner, durch Dritte nur zu einer Nachinstallation oder Ausbesserung verpflichtet, soweit der Auftraggeber Ersatzbanner herstellen lässt und diese kurzfristig zur Verfügung stellt.

 

1.6.     Soweit bei der Erteilung des Werbeauftrages vereinbart worden ist, eine bestimmte Anzahl Reserve-Banner zusätzlich für den Fall des Diebstahls oder der Beschädigung herzustellen und bereitzuhalten, wird TTM diese Reserve-Banner binnen 48 Stunden nach Feststellung der Entfernung oder Beschädigung installieren.

 

2. VERTRAGSDURCHFÜHRUNG

 

2.1.     Angebote von TTM sind in jedem Fall freibleibend. Werbeaufträge sind schriftlich zu erteilen. Der Vertrag kommt mittels schriftlicher Bestätigung dieses Werbeauftrages durch TTM oder durch Erfüllung des Werbeauftrags (was immer zeitlich vorhergeht) zustande. Mündliche oder fernmündliche Bestätigungen können eine schriftliche Bestätigung nicht ersetzen.

 

2.2.     Mit der Bestätigung nach Ziff. 2.1 wird der Werbeauftrag als Festauftrag angenommen. Für fest erteilte Aufträge kann ein Rücktritt bis spätestens 60 Tage vor Aushangbeginn des Werbeauftrages erfolgen, sofern keine andere Frist festgelegt wird. Danach sind sowohl Stornierung als auch Austausch eines Werbemotivs ausgeschlossen.

 

2.3.     Die Aushangdauer beträgt in aller Regel 28 Tage.

 

2.4.     Aufträge von Werbeagenturen und Werbungsmittlern werden nur für namentlich genannte Werbetreibende unter Angabe des zu bewerbenden Produkts angenommen und nur dann, wenn der Agentur bzw. dem Mittler nachweislich ein entsprechender Auftrag erteilt wurde. Diese Regelung gilt auch für Werbetreibende, die Aufträge für ihre Werbung ohne Einschaltung einer Werbeagentur oder eines Werbungsmittlers erteilen.

 

2.5.     Der Auftraggeber erhält zu jedem Werbeauftrag zeitnah Belegfotos von jedem Standort. Darüber hinaus gehende Fotodokumentationen und Übersichten müssen gesondert vereinbart und abgerechnet werden. TownTalker Media AG ist berechtigt jegliches Bildmaterial der Kampagnen für Dokumentationen und Eigenwerbung in allen gängigen Medien zu nutzen.

 

2.6.     Witterungsbedingte Gründe können zu einer zeitlichen Verschiebung der Arbeiten führen. Sonstige Abweichungen von dem vereinbarten Werbeauftrag sind nur dann zulässig, wenn sie technisch begründet sind. Insbesondere ist TTM zum Wechsel des Standorts des TownFence berechtigt, wenn dies erforderlich und dem Auftraggeber zumutbar ist. Erforderlich ist ein Standortwechsel z.B. insbesondere dann, wenn der Standort eines Werbe- oder Bauzauns, an dem der TownFence befestigt ist, infolge von Baufortschritt versetzt wird oder in einer Weise verändert wird, die das Anbringen des TownFences erheblich erschwert oder verhindert, eine öffentlich-rechtliche Untersagungsverfügung für den Standort vorliegt, TTM nachträglich das Recht zur Nutzung der Werbefläche entzogen wird oder aufgrund anderer tatsächlicher Umstände ein Anbringen des TownFence rechtlich oder tatsächlich unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar für die TTM wird. Der Auftraggeber hat in diesem Fall kein Recht, die Bezahlung der gesamten vertraglich vereinbarten Vergütung zu verweigern. §§ 266, 320 Abs. 2 BGB sind insoweit ausgeschlossen.

 

2.7.     Die der TTM zustehende Vergütung wird bei einer solchen Änderung nicht berührt. Kann ein Werbeauftrag nicht ausgeführt werden, hat der Auftraggeber, sofern er die Undurchführbarkeit nicht zu vertreten hat oder die Undurchführbarkeit nicht durch das Motiv herrührt, einen Anspruch auf Erstattung geleisteter Zahlungen. Falls seitens des Auftraggebers eine Verschiebung des Werbeauftrages gewünscht wird, ist hierzu das schriftliche Einverständnis von TTM erforderlich.

 

2.8.     TTM ist berechtigt, die Durchführung eines Werbeauftrages dann zu verweigern, wenn Inhalt, Gestaltung oder Form der Banner von den vertraglichen Vereinbarungen abweichen, wenn die Durchführung des Werbeauftrages gegen Gesetze, behördliche Bestimmungen oder die guten Sitten verstößt oder TTM aus anderen sachlichen Gründen nicht zumutbar ist. Der Anspruch von TTM auf die vertraglich vereinbarte Vergütung bleibt in diesen Fällen unberührt.

 

2.9.     Dem Auftraggeber ist bekannt, dass TTM die Durchführung des Werbeauftrages nicht selbst vornimmt, sondern die Auftragsabwicklung dritten Unternehmen überlässt. Die Verpflichtung des Auftraggebers zur Entrichtung der vollen, vertraglich vereinbarten Vergütung an TTM bleibt hiervon unberührt.

 

3.KONKURRENZAUSSCHLUSS

 

3.1.     Dem Auftraggeber ist bekannt, dass TTM parallel zum Auftrag des Auftraggebers gegebenenfalls Werbeaufträge anderer Auftraggeber mit konkurrierenden Werbemitteln durchführt. Der Auftraggeber hat hiergegen keine Einwände. Eine Werbeexklusivität für Produkte des Auftraggebers wird ausdrücklich nicht vereinbart.

 

4. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

 

4.1.     TTM ist berechtigt, die Durchführung des Werbeauftrages dann abzulehnen, wenn der Auftraggeber die vertraglich vereinbarte Vergütung nicht fristgemäß bezahlt. Die Ablehnung befreit aber nicht von der Zahlungsverpflichtung. Dies gilt auch dann, wenn begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers bestehen. TTM ist in diesen Fällen berechtigt, bereits laufende Werbeaufträge mit sofortiger Wirkung einzustellen.

 

4.2.     Die Durchführung des Auftrages erfolgt auf Grundlage der jeweils aktuellen Preisliste von TTM für TownFence.

 

4.3.     Gerät der Auftraggeber mit der vertraglich vereinbarten Zahlung in Verzug oder stundet TTM die Zahlung der vertraglich vereinbarten Zahlung, ist TTM berechtigt, Verzugs- bzw. Stundungszinsen in der Höhe von 9 % p. a. über dem jeweiligen Basiszins der deutschen Bundesbank zu berechnen. Weiterhin ist TTM im Falle des Zahlungsverzugs des Auftraggebers berechtigt, pauschalisierte Mahn- bzw. Geldeinzugskosten in angemessener Höhe zu verlangen sowie nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

 

5. GEWÄHRLEISTUNG / HAFTUNG

 

5.1      Die Haftung von TTM, deren Vertreter und Erfüllungsgehilfen ist auf Fälle der vorsätzlichen und grob fahrlässigen Schadensverursachung beschränkt. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Außerdem gilt die vorstehende Haftungseinschränkung ebenfalls nicht für die Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

 

5.2.     TTM steht nicht für die Beschädigung, Zerstörung oder den Verlust des TownFence ein, soweit dieser nicht von der TTM verschuldet wurde. Insbesondere besteht keine Verpflichtung der TTM Ersatz-TownFences herstellen zu lassen.

 

5.3.     Mängel in der Auftragsausführung sind durch den Auftraggeber unverzüglich TTM mitzuteilen und werden bei Begründetheit der Mängelrüge umgehend von TTM beseitigt. TTM wird dem Auftraggeber die Auftragsausführung termingerecht bestätigen.

 

6. FREISTELLUNG

 

6.1.     Wird der Auftraggeber anlässlich der Durchführung des Werbeauftrages von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten wegen unzulässiger Anbringung von Bannern auf Unterlassung, Leistung eines Nutzungsentgelts oder Leistung von Schadensersatz in Anspruch genommen, stellt TTM den Auftraggeber von derartigen Ansprüchen frei. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Auftraggeber den Anspruch des Dritten unverzüglich TTM anzeigt und TTM ohne jede Einschränkung ermächtigt, den behördlichen Anspruch bzw. den Anspruch eines sonstigen Dritten in eigenem Namen abzuwehren.

 

6.2.     Der Auftraggeber übernimmt die alleinige und uneingeschränkte Haftung für den Inhalt der Banner. Der Auftraggeber steht TTM insbesondere dafür ein, dass der Inhalt nicht gegen wettbewerbsrechtliche oder sonstige rechtliche Bestimmungen verstößt. Er garantiert auch, dass er über sämtliche für die Verwendung des Banners notwendigen Urheber-, Leistungsschutz- oder sonstigen Rechte und Einwilligungen verfügt. Der Auftraggeber stellt TTM insoweit von allen wie auch immer gearteten Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei.

 

7. SONSTIGES

 

7.1.     Für sämtliche Werbeaufträge von TownFence-Bannern gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen und zwar auch für den Fall, dass der Auftraggeber in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Geltung konkurrierender Allgemeinen Geschäftsbedingungen widerspricht.

 

7.2.     Falls eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar ist, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

 

7.3.     Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen sind nur dann wirksam, wenn sie von beiden Vertragsparteien schriftlich bestätigt werden.

 

7.4.     Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit der Durchführung des Werbeauftrags ist Köln, soweit es sich beim Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.